Haus- und Badeordnung

für die Benutzung von Schwimmbädern, Saunen und Fitnessräumen

der Stadt Wuppertal

Gemeinsame Bestimmungen für den Bade- und Saunabetrieb

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in allen städtischen Hallen- und Freibädern. Die Bäder werden als öffentliche Einrichtungen der Stadt betrieben. Sie dienen der Gesundheitspflege, der Erholung und dem Sport. Die Haus- und Badeordnung wird in jedem Bad im Eingangs- bzw. Kassenbereich durch Aushang bekannt gegeben.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

  1. Die Haus- und Badeordnung sowie alle anderen Ordnungen sind für alle Nutzer*innen verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.
  2. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder/jede Nutzer*in (Badegast, Saunagast, Fitnessraumbesucher*in, Schüler*in, Vereinsschwimmer*in usw.) die Haus- und Badeordnung sowie weitergehende Regelungen (z. B. für Saunen, Solarien, Wasserrutschen) für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an.
  3. Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer*innen, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem/Der Nutzer*in des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem/der Badbetreiber*in in diesem Fall keine oder wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
  4. Einige gekennzeichnete und ausgewiesene Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere des § 14 d werden eingehalten.
  5. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Bade- und Saunabetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
  6. Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, das Sammeln von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch die Stadt erlaubt.

§ 3 Öffnungszeiten, Preise

  1. Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.
  2. Karten für die Schwimmbadnutzung werden bis 60 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit ausgegeben (Kassenschluss).
  3. Der Schwimmbad- und Fitnessbereich ist 30 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
  4. Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraus-setzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden, wenn dies durch die Bad- bzw. Betriebsleitung besonders geregelt ist.
  5. Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittsgeldes.
  6. Erworbene Benutzungskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht zurückgenommen, Entgelte nicht zurückgezahlt.
  7. Benutzungskarten sind auf Verlangen des Personals vorzuzeigen.
  8. Für verlorene Benutzungskarten wird kein Ersatz geleistet. Ersatzkarten werden gegen Bearbeitungsgebühr und bei Vorlage des entsprechenden Kaufbeleges erstellt.
  9. Die an der Kasse erhaltene Benutzungskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
  10. Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
  11. Einzelkarten sind in der Regel nur am Tage der Ausgabe gültig und berechtigen zu einer einmaligen ununterbrochenen Benutzung des Bades. Ausgenommen sind Einzelkarten, die als Geschenk erworben wurden. Diese können an einem späteren Tag eingelöst werden.

§ 4 Zutritt

  1. Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.0
  2. Jeder/Jede Nutzer*in muss im Besitz einer gültigen Benutzungskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.
  3. Der Badegast muss Benutzungskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie folgende vom Badbetreiber überlassene Gegenstände
    1. Garderobenschrankschlüssel
    2. Wertfachschlüssel
    3. Schwimmhilfen, -materialien
    4. sonstige
    so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere den Garderobenschrankschlüssel hat er am Körper, z. B. Arm, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
  4. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr sowie Kinder unter 10 Jahren, die nicht das Bronzeabzeichen haben bzw. Niveaustufe 3 vorweisen, müssen durch eine geeignete erwachsene Person beaufsichtigt werden. Ist die Aufsicht durch die Begleitperson nicht gewährleistet, können die Kinder des Bades verwiesen werden. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z. B. Saunaanlagen, Wellnessbereiche, Wasserrutschen) sind möglich.
  5. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
  6. Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet:
    • die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
    • die Tiere mit sich führen,
    • die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden oder offenen Wunden haben (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden),
    • die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen badunüblichen Zwecken nutzen wollen
    • gegen die ein Hausverbot besteht.
    Psychisch Kranke, bei denen Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Allgemeingefährdung bestehen sowie Personen mit Krampfanfallsleiden dürfen im Interesse ihrer eigenen Sicherheit die Bäder nur in Begleitung benutzen.

§ 5 Verhaltensregeln

  1. Der/ Die Nutzer*in haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
  2. Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der/die Nutzer*in für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
  3. In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Regelungen für die Bekleidung.
  4. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den/in Nutzer*in oder deren Begleitperson zu reinigen.
  5. Nutzern*innen ist es nicht erlaubt Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer*innen kommt.
  6. Geräte, mit denen fotografiert und/oder gefilmt werden kann, dürfen nicht mit in den Sauna-, Schwimmbad- und Duschbereich genommen werden. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Amtsleitung.
  7. Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben, Körperpeeling, Hornhaut hobeln, Gesicht- und Körpermasken u. ä. sind nicht erlaubt.
  8. Jeder/Jede Nutzer*in hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
  9. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
  10. Das Mitbringen und der Verzehr eigener Speisen und Getränke sind nicht gestattet. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt.
  11. Zerbrechliche Behälter (z. B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
  12. In den Bädern ist es nicht gestattet, Getränke und Essen außerhalb der Restaurations-betriebe im Schwimmbad zu sich zu nehmen
  13. Rauchen ist in den Hallenbädern nicht gestattet. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.
  14. Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
  15. Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem/der Nutzer*in nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
  16. Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.
  17. Privatpersonen dürfen in den Bädern keinen Schwimmunterricht gegen Entgelt erteilen.
  18. Familien- und Gruppenduschen/-umkleiden sind vornehmlich dem genannten Personenkreis vorbehalten. Über Ausnahmen entscheidet das Personal.
  19. Das Bad ist nach Betriebsschluss unverzüglich zu verlassen.
  20. Die Benutzung der Behindertenumkleidekabinen ist Menschen mit Behinderung vorbehalten. Über Ausnahmen entscheidet das Badpersonal.

§ 6 Haftung

  1. Die Stadt haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer*innen. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers/der Nutzerin aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der/die Nutzer*in aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt, ihrer gesetzlichen Vertreter*in oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der/die Nutzer*in regelmäßig vertrauen darf.
  2. Als wesentliche Vertragspflicht der Stadt zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen.
  3. Dem/Der Nutzer*in wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten der Stadt werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet die Stadt nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
  4. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch die Stadt zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten der Stadt in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers/der Nutzerin, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
  5. Bei Nichteinhaltung der in §4 (3) genannten Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast. Bei schuldhaftem Verlust vgl. § 4 (3) der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Bei schuldhaftem Verlust der gemäß § 4 (3) von der Stadt überlassenen Gegenstände wird ein Betrag in mindestens der Höhe des Wiederbeschaffungswertes in Rechnung gestellt. Dem/Der Nutzer/Nutzerin wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der erhobene Betrag.
  6. Die Stadt ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Bestimmungen für den Badebetrieb im Schwimmbad

§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln

  1. Der/Die Nutzer*in ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.
  2. Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung ohne Taschen gestattet.
  3. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
  4. Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer*innen.
  5. Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der/die Nutzer*in hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
  6. Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett/-turm betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
  7. Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
  8. Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.
  9. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
  10. Jeder Badegast muss das in Bädern bestehende erhöhte Unfallrisiko beachten, das z.B. durch nass belastete und/oder seifige Bodenflächen entsteht. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten. Rutschfeste Badeschuhe sind empfehlenswert. Bestimmungen für den Badebetrieb in der Sauna

§ 8 Zweck und Nutzung der Saunaanlage

  1. Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer*in. Hierzu gibt es Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e. V.
  2. Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. In bestimmten Bereichen (z. B. Ruheräume, Gastronomie) gelten besondere Bestimmungen.
  3. Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten.

§ 9 Verhalten in der Saunaanlage

  1. Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet.
  2. Der/Die Nutzer*in ist verpflichtet sich vor der Nutzung der Saunaeinrichtungen einer Körperreinigung zu unterziehen. Das Duschen mit Shampoo oder ähnlichem ist in den Duschanlagen, die zur Abkühlung nach dem Saunagang vorgesehen sind, nicht gestattet. Hierfür sind die Duschen der Umkleiden zu nutzen.
  3. Das Springen ins Abkühlbecken ist verboten.
  4. Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.
  5. Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.
  6. Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem körpergroßen Liegetuch zu benutzen. Die Holzteile dürfen vom Schweiß nicht verunreinigt werden.
  7. In Dampf- und Warmlufträumen aus Keramik oder Kunststoff sollten aus hygienischen Gründen Sitzunterlagen/Sitztücher benutzt werden, welche nach dem Verlassen der Saunakabine mitzunehmen sind. Mit vorhandenen Wasserschläuchen sollen die Sitzflächen gereinigt werden.
  8. Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.
  9. In Schwitzräume sollte nur ein Liegetuch/eine Sitzunterlage mitgenommen werden.
  10. Badeschuhe dürfen in Sauna- und Warmlufträumen nicht getragen werden.
  11. Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Hauteinreibungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig u. ä. sind unzulässig.
  12. Nach dem Aufenthalt in Schwitzräumen ist vor Benutzung des Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken der Schweiß abzuduschen.
  13. In Ruheräumen müssen sich der/die Nutzer*in rücksichtsvoll und ruhig verhalten, sodass andere Nutzer*innen nicht gestört werden. In stillen/absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden.
  14. In der Saunaanlage ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (z. B. Smartphone, Tablet, E-Book-Reader u. ä.), dürfen nur in ausgewiesenen Bereichen mitgenommen und benutzt werden.

§ 10 Öffnungszeiten, Preise

  1. Benutzungskarten werden bis 90 Minuten vor Schluss der Saunaeinrichtung ausgegeben (Kassenschluss). (2) Der Saunabereich ist 30 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.

§ 11 Besondere Hinweise

  1. Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.
  2. Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z. B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom/von der Nutzer*in besondere Vorsicht.
  3. Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden. Eigene Badeessenzen dürfen nicht verwendet werden. Ein Anspruch auf Aufgüsse besteht nicht. (5) Personen unter 16 Jahren ist die Benutzung nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.

§12 Bestimmungen für das Verhalten im Freibad

  1. In dem Freibad sind Ball- und Bewegungsspiele auf den hierfür vorgesehenen Plätzen erlaubt. Das Aufsichtspersonal kann Ausnahmen zulassen, wenn Störungen des Badebetriebes nicht zu erwarten sind. Bei starkem Betrieb können die Spiele untersagt oder eingeschränkt werden.
  2. Im Übrigen gelten die §§ 1- 4 und § 6 sinngemäß.
  3. Aufgrund der Wetterlage kann es kurzfristig zu Einschränkungen bei den Öffnungszeiten kommen. Der/Die Nutzer*in hat keinen Anspruch auf Ersatz oder Minderung der Kosten.

§13 Bestimmungen für das Verhalten im Fitnessraum und an den Fitnessgeräten

  1. Es findet keine Unterweisung an den Fitness- und Sportgeräten statt. Für Schäden, die durch falsche Handhabung der Fitnessgeräte beim/bei der Nutzer*in auftreten, haftet die Stadt nicht.
  2. Bei der Benutzung der Fitnessgeräte sind Sportbekleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
  3. Die Nutzung der Fitnessgeräte ist grundsätzlich nur Volljährigen gestattet. Ausnahms-weise dürfen Jugendliche ab 16 Jahren in Absprache mit der Badleitung und mit schriftlicher Einverständniserklärung eines Elternteils die Fitnessgeräte nutzen.

§14 Schlussbestimmungen

  1. Diese Benutzungsordnung tritt am 01.10.2023 in Kraft.
  2. Alle bisherigen Richtlinien über die Benutzung der öffentlichen Bäder der Stadt verlieren mit dem Inkrafttreten dieser Badeordnung ihre Gültigkeit.

gez.

Matthias Nocke

(Geschäftsbereichsleiter Kultur und Sport & Sicherheit und Ordnung)